Norm
ABGB §1220Rechtssatz
Eine ratenweise Zahlung des Heiratsgutes ist möglich, weil im Gegensatz zum Streitrichter, der Außerstreitrichter bei der Festsetzung der Zahlungsmodalitäten ein sehr weitreichendes Ermessen hat. Diese Raten können wertgesichert werden und es besteht hiefür ein Rechtsschutzbedürfnis.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0022709Dokumentnummer
JJR_19740625_OGH0002_0040OB00543_7400000_003