RS OGH 1978/10/10 4Ob543/74; 4Ob555/78

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Veröffentlicht am 25.06.1974
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Rechtssatz

Anders als im streitigen Verfahren ist es im Außerstreitverfahren möglich, zunächst nach der EO nicht vollstreckbare Wertsicherungsklauseln in einem Beschluß einzubauen, weil die im Rahmen dieser Verfahrensart erfließenden Entscheidungen nicht ausschließlich nach den Bestimmungen der EO vollstreckt werden müssen, sondern nach § 19 Abs 3 AußStrG (nur) Exekution nach den Vorschriften der EO geführt werden kann.Anders als im streitigen Verfahren ist es im Außerstreitverfahren möglich, zunächst nach der EO nicht vollstreckbare Wertsicherungsklauseln in einem Beschluß einzubauen, weil die im Rahmen dieser Verfahrensart erfließenden Entscheidungen nicht ausschließlich nach den Bestimmungen der EO vollstreckt werden müssen, sondern nach Paragraph 19, Absatz 3, AußStrG (nur) Exekution nach den Vorschriften der EO geführt werden kann.

Entscheidungstexte

  • RS0001088">4 Ob 543/74
    Entscheidungstext OGH 25.06.1974 4 Ob 543/74
    Veröff: SZ 47/82
  • 4 Ob 555/78
    Entscheidungstext OGH 10.10.1978 4 Ob 555/78
    Vgl auch; Beisatz: Wertsicherung einer Entschädigung nach § 14 OÖFVG.
    (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0001088

Im RIS seit

25.06.1974

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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