RS OGH 1974/6/26 5Ob143/74

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Veröffentlicht am 26.06.1974
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Norm

EisbEG §20. GBG §85 Abs2
Geo §58 Abs2

Rechtssatz

Das Ansuchen der zuständigen politischen Behörde auf Anmerkung der Enteignung im Grundbuch hat die genaue Bezeichnung der enteigneten Grundstücke, der Einlage, in der die Enteignung anzumerken sei und der zu verständigenden Personen zu enthalten oder wenigstens Behelfe vorzulegen, aus denen diese Umstände entnommen werden können.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 143/74
    Entscheidungstext OGH 26.06.1974 5 Ob 143/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0058014

Dokumentnummer

JJR_19740626_OGH0002_0050OB00143_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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