Norm
StPO §366 CRechtssatz
Wird die Entscheidung im Schuldspruch (hier) gegen einen von zwei Diebsgenossen aufgehoben, so ist auch das ihn betreffende Adhäsionserkenntnis aufzuheben; das den anderen Täter betreffende Adhäsionserkenntnis bleibt unberührt, doch entfällt die Verpflichtung zur Leistung zur ungeteilten Hand.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0101281Im RIS seit
26.06.1974Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025