RS OGH 1974/6/27 11Os24/74, 10Os130/74, 12Os26/75, 12Os87/78, 12Os2/85, 11Os90/97, 15Os138/97 (15Os1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1974
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Norm

SGG aF §12 Abs1 A
SMG §27 Abs1 A
SMG §28 Abs2 A

Rechtssatz

Der Tatbestand der "Einfuhr" eines Suchtgiftes erstreckt sich nicht nur auf den Transport der Ware über die Staatsgrenze, sondern, insbesondere wenn der Täter den Transport nicht selbst besorgt, sondern ihn durch die Post oder ein anderes blindes Werkzeug besorgen lässt, auf das ganze Geschehen von der Übergabe des Suchtgiftes zur Beförderung im Ausland bis zur Übernahme desselben im Inland.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 24/74
    Entscheidungstext OGH 27.06.1974 11 Os 24/74
    Veröff: EvBl 1975/83 S 162
  • 10 Os 130/74
    Entscheidungstext OGH 04.02.1975 10 Os 130/74
    Vgl auch; Beisatz: Nicht nur Transporteur und beim Grenzübertritt ortsanwesende Begleitpersonen, sondern auch Exporteur bzw Importeur. (T1)
  • 12 Os 26/75
    Entscheidungstext OGH 25.04.1975 12 Os 26/75
    Vgl auch; Beisatz: Die tatbestandswesentliche Ausfuhr und Einfuhr des Suchtgiftes beschränkt sich keineswegs nur auf den Transport über die Staatsgrenze, sondern stellt sich als komplexes Geschehen dar. (T2)
  • 12 Os 87/78
    Entscheidungstext OGH 08.06.1978 12 Os 87/78
    Vgl; Beisatz: Mit der Einfuhr muss die Gemeingefahr verbunden sein. (T3)
  • 12 Os 2/85
    Entscheidungstext OGH 25.04.1985 12 Os 2/85
    nur: Der Tatbestand der "Einfuhr" eines Suchtgiftes erstreckt sich nicht nur auf den Transport der Ware über die Staatsgrenze, sondern auf das ganze Geschehen von der Übergabe des Suchtgiftes zur Beförderung im Ausland bis zur Übernahme desselben im Inland. (T4)
  • 11 Os 90/97
    Entscheidungstext OGH 05.08.1997 11 Os 90/97
    Vgl auch
  • 15 Os 138/97
    Entscheidungstext OGH 02.10.1997 15 Os 138/97
    Vgl auch; nur T4; Beisatz: Verbringung eines Suchtgiftes von einem Land in ein anderes auf welche Weise auch immer. (T5)
  • 14 Os 42/07v
    Entscheidungstext OGH 08.05.2007 14 Os 42/07v
    Auch; Beisatz: Für die Verwirklichung des (alternativen) Tatbestandes der Ein- und Ausfuhr von Suchtgift ist es nicht erforderlich, dass sich das Suchtgift im Zeitpunkt und am Ort des Grenzübertritts im Gewahrsam des -unmittelbaren - Täters befindet; es genügt vielmehr die auf welche Weise immer (zB Suchtgifttransport durch die Post oder ein anderes „Werkzeug") bewirkte Verbringung des Suchtgifts aus einem Land in ein anderes. (T6); Beisatz: Nicht jeder Mittäter muss daher am Transport des Suchtgifts direkt beteiligt sein. (T7)
  • 11 Os 117/12h
    Entscheidungstext OGH 13.11.2012 11 Os 117/12h
    Beis wie T6; Beis wie T7
  • 14 Os 78/16a
    Entscheidungstext OGH 24.01.2017 14 Os 78/16a
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0088197

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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