RS OGH 1974/7/2 10Os53/74

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Veröffentlicht am 02.07.1974
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Norm

StGB §81 Z2 B1a

Rechtssatz

Ein Rauschzustand im Sinne des § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) liegt dann vor, wenn der Täter nicht mehr Herr aller jener Fähigkeiten ist, die er unabdingbar braucht, um sein Fahrzeug im Straßenverkehr sicher und gefahrlos zu beherrschen.Ein Rauschzustand im Sinne des Paragraph 337, Litera b, StG (nunmehr Paragraph 81, Ziffer 2, StGB) liegt dann vor, wenn der Täter nicht mehr Herr aller jener Fähigkeiten ist, die er unabdingbar braucht, um sein Fahrzeug im Straßenverkehr sicher und gefahrlos zu beherrschen.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 53/74
    Entscheidungstext OGH 02.07.1974 10 Os 53/74

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0092306

Dokumentnummer

JJR_19740702_OGH0002_0100OS00053_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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