Norm
StGB §81 Z2 B1aRechtssatz
Ein Rauschzustand im Sinne des § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) liegt dann vor, wenn der Täter nicht mehr Herr aller jener Fähigkeiten ist, die er unabdingbar braucht, um sein Fahrzeug im Straßenverkehr sicher und gefahrlos zu beherrschen.Ein Rauschzustand im Sinne des Paragraph 337, Litera b, StG (nunmehr Paragraph 81, Ziffer 2, StGB) liegt dann vor, wenn der Täter nicht mehr Herr aller jener Fähigkeiten ist, die er unabdingbar braucht, um sein Fahrzeug im Straßenverkehr sicher und gefahrlos zu beherrschen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0092306Dokumentnummer
JJR_19740702_OGH0002_0100OS00053_7400000_002