TE Vfgh Erkenntnis 1999/11/29 B1022/99

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.1999
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art140 Abs7
AlVG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AlVG Art. 2 § 34 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 157/2017
  2. AlVG Art. 2 § 34 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  3. AlVG Art. 2 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  4. AlVG Art. 2 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AlVG Art. 2 § 34 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  6. AlVG Art. 2 § 34 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2009
  7. AlVG Art. 2 § 34 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  8. AlVG Art. 2 § 34 gültig von 08.08.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  9. AlVG Art. 2 § 34 gültig von 18.04.2001 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  10. AlVG Art. 2 § 34 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  11. AlVG Art. 2 § 34 gültig von 01.04.1998 bis 31.07.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 179/1999
  12. AlVG Art. 2 § 34 gültig von 01.04.1998 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  13. AlVG Art. 2 § 34 gültig von 01.04.1998 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/1998
  14. AlVG Art. 2 § 34 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  15. AlVG Art. 2 § 34 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992

Leitsatz

Rechtsverletzung durch Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung aufgrund Aufhebung einer Bestimmung in der Arbeitslosenversicherung hinsichtlich der Gewährung von Notstandshilfe an Ausländer durch den Verfassungsgerichtshof und damit verbundenem Ausspruch über die Nichtanwendbarkeit der aufgehobenen Bestimmung

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreter die mit 29.500 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Notstandshilfe mangels Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis abgewiesen, da er keine der Anspruchsvoraussetzungen des §34 Abs1 AlVG, insbesondere auch nicht jene der Z4 (Wohnsitz in Österreich mindestens die halbe Lebenszeit), erfülle.römisch eins.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Notstandshilfe mangels Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis abgewiesen, da er keine der Anspruchsvoraussetzungen des §34 Abs1 AlVG, insbesondere auch nicht jene der Z4 (Wohnsitz in Österreich mindestens die halbe Lebenszeit), erfülle.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Bestimmung (§34 Abs1 AlVG idF BGBl. I 55/1998) beantragt wird.Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Bestimmung (§34 Abs1 AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 55 aus 1998,) beantragt wird.

Die unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 1999, G48-55/99, zur Stellungnahme aufgeforderte Landesgeschäftsstelle legte die Verwaltungsakten vor. Ein Nachweis über eine Klaglosstellung des Beschwerdeführers wurde nicht erbracht.

II.Die Beschwerde ist begründet:römisch zwei.Die Beschwerde ist begründet:

Der Verfassungsgerichtshof hat in einem aus Anlaß anderer Beschwerden von Amts wegen eingeleiteten Verfahren mit Erkenntnis vom 9. Juni 1999, G48-55/99, §34 Abs1 AlVG idF BGBl. I 55/1998 als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt, daß diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist; dieser Ausspruch wurde am 27. August 1999 kundgemacht (BGBl. I 193/1999).Der Verfassungsgerichtshof hat in einem aus Anlaß anderer Beschwerden von Amts wegen eingeleiteten Verfahren mit Erkenntnis vom 9. Juni 1999, G48-55/99, §34 Abs1 AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 55 aus 1998, als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt, daß diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist; dieser Ausspruch wurde am 27. August 1999 kundgemacht Bundesgesetzblatt Teil eins, 193 aus 1999,).

Gemäß Art140 Abs7 B-VG ist daher die aufgehobene Gesetzesbestimmung (jedenfalls ab der Kundmachung der Aufhebung) ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Beschwerdefall nicht mehr anzuwenden.

Die Behörde hatte bei ihrer Entscheidung die verfassungswidrige Gesetzesbestimmung anzuwenden und hat sie auch angewendet, wobei es nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen ist, daß diese Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (vgl. zB VfSlg. 8316/1978 und 13894/1994 sowie VfGH 22.2.1999, B1125/98). Der Bescheid ist daher aufzuheben.Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt vergleiche zB VfSlg. 8316/1978 und 13894/1994 sowie VfGH 22.2.1999, B1125/98). Der Bescheid ist daher aufzuheben.

Eine mündliche Verhandlung war entbehrlich (§19 Abs4 Z3 VerfGG).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist eine Eingabegebühr gemäß §17a VerfGG in Höhe von 2.500 S sowie Umsatzsteuer in Höhe von 4.500 S enthalten.

Schlagworte

Arbeitslosenversicherung, VfGH / Aufhebung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1022.1999

Dokumentnummer

JFT_10008871_99B01022_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten