Norm
StGB §81 Z2 B1aRechtssatz
Die Anwendung des § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) setzt nicht absolute Fahruntüchtigkeit des Lenkers voraus; es genügt eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der feineren psychomotorischen Fähigkeiten und damit der Fahrtüchtigkeit des Täters schlechthin.Die Anwendung des Paragraph 337, Litera b, StG (nunmehr Paragraph 81, Ziffer 2, StGB) setzt nicht absolute Fahruntüchtigkeit des Lenkers voraus; es genügt eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der feineren psychomotorischen Fähigkeiten und damit der Fahrtüchtigkeit des Täters schlechthin.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0092297Dokumentnummer
JJR_19740702_OGH0002_0100OS00053_7400000_001