RS OGH 1974/7/2 10Os53/74

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Veröffentlicht am 02.07.1974
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Norm

StGB §81 Z2 B1a

Rechtssatz

Die Anwendung des § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) setzt nicht absolute Fahruntüchtigkeit des Lenkers voraus; es genügt eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der feineren psychomotorischen Fähigkeiten und damit der Fahrtüchtigkeit des Täters schlechthin.Die Anwendung des Paragraph 337, Litera b, StG (nunmehr Paragraph 81, Ziffer 2, StGB) setzt nicht absolute Fahruntüchtigkeit des Lenkers voraus; es genügt eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der feineren psychomotorischen Fähigkeiten und damit der Fahrtüchtigkeit des Täters schlechthin.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 53/74
    Entscheidungstext OGH 02.07.1974 10 Os 53/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0092297

Dokumentnummer

JJR_19740702_OGH0002_0100OS00053_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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