RS OGH 1974/7/4 2Ob195/74

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Veröffentlicht am 04.07.1974
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Rechtssatz

Die Verurteilung des Schwarzfahrers nach § 174 I d StG allein besagt nicht, daß der Fahrzeughalter durch die Schaffung eines beträchtlichen, die Sache gegen Wegnahme sichernden Hindernisses seinen sich aus § 6 Abs 1 EKHG ergebenden Verpflichtungen jedenfalls entsprochen hat.Die Verurteilung des Schwarzfahrers nach Paragraph 174, römisch eins d StG allein besagt nicht, daß der Fahrzeughalter durch die Schaffung eines beträchtlichen, die Sache gegen Wegnahme sichernden Hindernisses seinen sich aus Paragraph 6, Absatz eins, EKHG ergebenden Verpflichtungen jedenfalls entsprochen hat.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 195/74
    Entscheidungstext OGH 04.07.1974 2 Ob 195/74
    Veröff: EvBl 1975/46 S 97 = ZVR 1975/101 S 153

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0058375

Dokumentnummer

JJR_19740704_OGH0002_0020OB00195_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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