Norm
EKHG §6 Abs1Rechtssatz
Es muß zwischen dem Verschulden des Halters und dem eingetretenen Schaden kein adäquater Zusammenhang bestehen; es genügt, wenn ein solcher Zusammenhang zwischen dem Verschulden des Halters und der Benützung des Fahrzeuges zur Schwarzfahrt besteht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0058338Dokumentnummer
JJR_19740704_OGH0002_0020OB00195_7400000_001