Norm
EKHG §6 Abs1Rechtssatz
Der Geschädigte ist beweispflichtig für das Verschulden des Halters an der Ermöglichung der Schwarzfahrt, wobei die Darlegung eines Sachverhaltes, der ein Verschulden des Halters bei der Ermöglichung der Schwarzfahrt als nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge gegeben erscheinen läßt, genügt. Dem Halter obliegt der Beweis der Umstände, die sein Verschulden auszuschließen geeignet sind, sowie der zur Verhinderung einer Schwarzfahrt getroffenen Maßnahmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0058526Dokumentnummer
JJR_19740704_OGH0002_0020OB00195_7400000_005