Rechtssatz
Die Haftung nach § 6 EKHG ist eine reine Gefährdungshaftung mit den Rechtsfolgen des EKHG. Sie ist daher auf die Haftungshöchstbeträge nach dem EKHG beschränkt.Die Haftung nach Paragraph 6, EKHG ist eine reine Gefährdungshaftung mit den Rechtsfolgen des EKHG. Sie ist daher auf die Haftungshöchstbeträge nach dem EKHG beschränkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0058542Dokumentnummer
JJR_19740704_OGH0002_0020OB00195_7400000_006