Norm
JN §43 Abs1Rechtssatz
Stützt der Kläger die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes erst infolge der Einrede der Unzuständigkeit auf den Gerichtsstand nach § 87 Abs 2 JN, so ist dies zu berücksichtigen.Stützt der Kläger die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes erst infolge der Einrede der Unzuständigkeit auf den Gerichtsstand nach Paragraph 87, Absatz 2, JN, so ist dies zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0046296Dokumentnummer
JJR_19740709_OGH0002_0080OB00147_7400000_001