Rechtssatz
Tritt der Lenker dem Halter Ansprüche gegen den Schädiger ab, so kann der Schädiger das Mehrverschulden nur nach § 1304 ABGB einwenden, sich aber nicht auf § 11 EKHG stützen.Tritt der Lenker dem Halter Ansprüche gegen den Schädiger ab, so kann der Schädiger das Mehrverschulden nur nach Paragraph 1304, ABGB einwenden, sich aber nicht auf Paragraph 11, EKHG stützen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0027540Dokumentnummer
JJR_19740709_OGH0002_0080OB00142_7400000_001