Norm
ABGB §1393 CaRechtssatz
Der Mieter eines Geschäftslokales bleibt dem Vermieter nicht bloß für die Bezahlung des Mietzinses, sondern auch für die Einhaltung der übrigen im Mietvertrag übernommenen Verpflichtungen verantwortlich, ohne Rücksicht darauf, ob er mit der Weitergabe seines Unternehmens auch die Benützungsrechte am Bestandgegenstand einem Dritten überließ.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0032769Dokumentnummer
JJR_19740710_OGH0002_0050OB00111_7400000_001