RS OGH 1974/7/10 5Ob111/74 (5Ob112/74)

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Veröffentlicht am 10.07.1974
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Norm

ABGB §1393 Ca

Rechtssatz

Der Mieter eines Geschäftslokales bleibt dem Vermieter nicht bloß für die Bezahlung des Mietzinses, sondern auch für die Einhaltung der übrigen im Mietvertrag übernommenen Verpflichtungen verantwortlich, ohne Rücksicht darauf, ob er mit der Weitergabe seines Unternehmens auch die Benützungsrechte am Bestandgegenstand einem Dritten überließ.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 111/74
    Entscheidungstext OGH 10.07.1974 5 Ob 111/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0032769

Dokumentnummer

JJR_19740710_OGH0002_0050OB00111_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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