Norm
ABGB §382Rechtssatz
Verlängert sich der Lauf eines Baches, der zuvor versickert war, späterhin bis zu einer Einmündung in ein anderes Gewässer, tritt hiedurch keine automatische Ausweitung eines Fischereirechtes im bisherigen Wasserlauf auf den nunmehrigen neuen ( verlängerten ) ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0010955Dokumentnummer
JJR_19740711_OGH0002_0060OB00119_7400000_001