Norm
ABGB §1295 IIeRechtssatz
Der Hotelier ist auf Grund des Beherbergungsvertrages verpflichtet, die gefahrlose Benützung des den Gästen des Hotels zur Verfügung stehenden Aufzuges zu gewährleisten. Für einen durch den nicht ordnungsgemäßen Zustand des Aufzuges verursachten Schaden haftet er im Falle eines Verschuldens, welches gemäß § 1298 ABGB vermutet wird und dessen Nichtvorliegen er zu beweisen hat. Haftung auch für das Verschulden des Aufzugwärters, der eine "zeitgerechte" Schmierung unterließ.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0029550Dokumentnummer
JJR_19740711_OGH0002_0060OB00102_7400000_001