Norm
ABGB §383Rechtssatz
Der Fisch und mit ihm das Fischereirecht müssen nicht unter allen Umständen der Wasserwelle folgen. An einem Gewässer können vielmehr ohne weiters auch mehrere Fischereirechte in verschiedenen Abschnitten, auch zwischen Einzelpersonen und Gemeinden, bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0010981Dokumentnummer
JJR_19740711_OGH0002_0060OB00119_7400000_002