Norm
StPO §1Rechtssatz
Das Verfallserkenntnis, das mit der Verurteilung einer bestimmten Person verbunden ist, muß im Urteil enthalten sein. Eine abgesonderte Entscheidung über den Verfall ist unzulässig (hier § 39 WaffG).Das Verfallserkenntnis, das mit der Verurteilung einer bestimmten Person verbunden ist, muß im Urteil enthalten sein. Eine abgesonderte Entscheidung über den Verfall ist unzulässig (hier Paragraph 39, WaffG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0082375Dokumentnummer
JJR_19740729_OGH0002_0100OS00079_7400000_002