RS OGH 1974/8/7 7Ob127/74

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Veröffentlicht am 07.08.1974
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Rechtssatz

Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn das Gericht bei einer Entscheidung nach § 170 a ABGB neben der Unbescholtenheit und Rechtschaffenheit der Eltern sowie dem Alter und der Entwicklung des Kindes auch dessen Lebensverhältnisse prüft.Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn das Gericht bei einer Entscheidung nach Paragraph 170, a ABGB neben der Unbescholtenheit und Rechtschaffenheit der Eltern sowie dem Alter und der Entwicklung des Kindes auch dessen Lebensverhältnisse prüft.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 127/74
    Entscheidungstext OGH 07.08.1974 7 Ob 127/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0086742

Dokumentnummer

JJR_19740807_OGH0002_0070OB00127_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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