Norm
ABGB §170aRechtssatz
Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn das Gericht bei einer Entscheidung nach § 170 a ABGB neben der Unbescholtenheit und Rechtschaffenheit der Eltern sowie dem Alter und der Entwicklung des Kindes auch dessen Lebensverhältnisse prüft.Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn das Gericht bei einer Entscheidung nach Paragraph 170, a ABGB neben der Unbescholtenheit und Rechtschaffenheit der Eltern sowie dem Alter und der Entwicklung des Kindes auch dessen Lebensverhältnisse prüft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0086742Dokumentnummer
JJR_19740807_OGH0002_0070OB00127_7400000_002