RS OGH 1974/8/14 3Ob153/74

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Veröffentlicht am 14.08.1974
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Norm

ABGB §833 A

Rechtssatz

Ist eine von zwei formell als Gläubiger anzusprechenden Personen gleichzeitig als Vertragspartner der Gläubigermehrheit deren Schuldner, folgt schon aus der Natur dieses besonderen Rechtsverhältnisses, daß der nicht gleichzeitig als Schuldner fungierende Gläubiger allein, allerdings nur hinsichtlich des ihn entfallenden Teiles, zur Geltendmachung von Bestandzinsforderungen berechtigt ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 153/74
    Entscheidungstext OGH 14.08.1974 3 Ob 153/74
    MietSlg 26065

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0013390

Dokumentnummer

JJR_19740814_OGH0002_0030OB00153_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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