Norm
ABGB §833 ARechtssatz
Ist eine von zwei formell als Gläubiger anzusprechenden Personen gleichzeitig als Vertragspartner der Gläubigermehrheit deren Schuldner, folgt schon aus der Natur dieses besonderen Rechtsverhältnisses, daß der nicht gleichzeitig als Schuldner fungierende Gläubiger allein, allerdings nur hinsichtlich des ihn entfallenden Teiles, zur Geltendmachung von Bestandzinsforderungen berechtigt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0013390Dokumentnummer
JJR_19740814_OGH0002_0030OB00153_7400000_001