RS OGH 2023/6/28 6Ob124/74 (6Ob125/74); 5Ob607/79; 6Ob673/79; 1Ob734/79; 3Ob566/81; 5Ob560/82; 2Ob18

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Veröffentlicht am 26.08.1974
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Rechtssatz

Der Irrtum nach § 1431 ABGB unterscheidet sich wesentlich von dem nach § 871 ABGB erforderlichen Irrtum. Im Gegensatz zu letzterem ist bei dem Irrtum im Sinn der Bestimmung des § 1431 ABGB ein qualifizierter Irrtum nicht erforderlich und es schließen weder Unentschuldbarkeit noch Rechtsirrtum die Rückforderung aus.Der Irrtum nach Paragraph 1431, ABGB unterscheidet sich wesentlich von dem nach Paragraph 871, ABGB erforderlichen Irrtum. Im Gegensatz zu letzterem ist bei dem Irrtum im Sinn der Bestimmung des Paragraph 1431, ABGB ein qualifizierter Irrtum nicht erforderlich und es schließen weder Unentschuldbarkeit noch Rechtsirrtum die Rückforderung aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0014880

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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