Norm
ABGB §142 DaRechtssatz
Die Bestimmung des § 142 ABGB über die Regelung des persönlichen Verkehrs des Elterteils, dem ein Kind nicht in Pflege und Erziehung zugewiesen ist, ist grundsätzlich auch auf bereits mündige Kinder, aber doch unter besonderer Bedachtnahme auf ihr Alter, anzuwenden. Der Stellungnahme des betroffenen Minderjährigen kommt erhebliche Bedeutung nicht nur für die Gewährung des persönlichen Verkehrs an sich, sondern auch bei Bestimmung seines allfälligen Zeitraumes zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0047927Dokumentnummer
JJR_19740828_OGH0002_0010OB00138_7400000_001