RS OGH 1975/2/18 6Ob152/74, 5Ob306/74

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Veröffentlicht am 28.08.1974
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Rechtssatz

Die Bestellung eines Verlassenschaftskurators setzt das Vorhandensein eines Nachlaßvermögens voraus. Dies ergibt sich schon daraus, daß die Bestellung des Kurators im Zuge der Verlassenschaftabhandlung erfolgt, letztere jedoch vom Nachweis eines Vermögens abhängt (vgl Weiss in Klang 2. Aufl. III 129).Die Bestellung eines Verlassenschaftskurators setzt das Vorhandensein eines Nachlaßvermögens voraus. Dies ergibt sich schon daraus, daß die Bestellung des Kurators im Zuge der Verlassenschaftabhandlung erfolgt, letztere jedoch vom Nachweis eines Vermögens abhängt vergleiche Weiss in Klang 2. Aufl. römisch drei 129).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 152/74
    Entscheidungstext OGH 28.08.1974 6 Ob 152/74
    EvBl 1975/11 S 215
  • 5 Ob 306/74
    Entscheidungstext OGH 18.02.1975 5 Ob 306/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0007712

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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