RS OGH 1974/8/28 6Ob152/74, 1Ob28/02b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.1974
beobachten
merken

Norm

ABGB §1022
AußStrG §16 BIII2a

Rechtssatz

Die Frage, wie bei Uneinigkeit mehrerer zur Erbschaft berufener Erben hinsichtlich des Widerrufes einer vom Erblasser nach § 1022 ABGB erteilten Vollmacht vorzugehen sei, ist im Gesetz nicht gelöst.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 152/74
    Entscheidungstext OGH 28.08.1974 6 Ob 152/74
  • 1 Ob 28/02b
    Entscheidungstext OGH 22.03.2002 1 Ob 28/02b
    Vgl auch; Beisatz: Durch den Wechsel in der Person des Geschäftsherrn oblag es also dem Vertreter, bei der neuen Geschäftsherrin (der Universalerbin) rückzufragen, ob sie die Fortsetzung des von ihrem Vater erteilten Auftrags wünschte. (T1) Beisatz: Hier: Erklärte die Universalerbin, sie wünsche kein weiteres Tätigwerden des Klägers im noch immer nicht erledigten Bauverfahren, was einer "Vollmachtsaufkündigung" gleich kam. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0099336

Dokumentnummer

JJR_19740828_OGH0002_0060OB00152_7400000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten