Rechtssatz
Der "Mangel der Parteifähigkeit eines Toten" ist im Sinne des § 6 Abs 2 ZPO sanierbar. Der erfolglose Zustellversuch, bei dem sich herausstellt, daß der Beklagte bereits verstorben ist, rechtfertigt die Einleitung des Verfahrens nach den §§ 6 f ZPO.Der "Mangel der Parteifähigkeit eines Toten" ist im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, ZPO sanierbar. Der erfolglose Zustellversuch, bei dem sich herausstellt, daß der Beklagte bereits verstorben ist, rechtfertigt die Einleitung des Verfahrens nach den Paragraphen 6, f ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0035506Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008