Norm
ZPO §196Rechtssatz
Der Beschluß, womit eine Aussageverweigerung für rechtmäßig erklärt wird, ist wenn auch nicht abgesondert, anfechtbar. Die Bestimmung des § 196 Abs 1 ZPO bleibt außer Betracht.Der Beschluß, womit eine Aussageverweigerung für rechtmäßig erklärt wird, ist wenn auch nicht abgesondert, anfechtbar. Die Bestimmung des Paragraph 196, Absatz eins, ZPO bleibt außer Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0037261Dokumentnummer
JJR_19740829_OGH0002_0070OB00139_7400000_001