Norm
EO §39 Abs1 Z1 IRechtssatz
Die Herabsetzung der Alimente durch einen Beschluss des Außerstreitrichters kommt einer teilweisen Aufhebung des der Exekution zugrunde liegenden Teils durch rechtskräftige Entscheidung iS des § 39 Abs 1 Z 1 EO gleich. Gemäß dem Einschränkungsantrag ist die Exekution in analoger Anwendung dieser Bestimmung in Verbindung mit § 41 EO einzuschränken (vgl SZ 19/43, SZ 19/316).Die Herabsetzung der Alimente durch einen Beschluss des Außerstreitrichters kommt einer teilweisen Aufhebung des der Exekution zugrunde liegenden Teils durch rechtskräftige Entscheidung iS des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO gleich. Gemäß dem Einschränkungsantrag ist die Exekution in analoger Anwendung dieser Bestimmung in Verbindung mit Paragraph 41, EO einzuschränken vergleiche SZ 19/43, SZ 19/316).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0001125Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.01.2017