Norm
ABGB §951Rechtssatz
Im Hinblick auf die Schwierigkeit der Unterscheidung zwischen vertragsmäßigen und unentgeltlicher Verzichtserklärungen und Schenkung ist zu ihrer Berücksichtigung bei der Berechnung des Pflichtteiles bedeutsam, wann die vertragsmäßige und unentgeltliche Verzichtserklärung des Erblassers abgegeben wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0019041Dokumentnummer
JJR_19740904_OGH0002_0050OB00155_7400000_002