Norm
ABGB §785 Abs1Rechtssatz
Verzichtet der Erblasser auf eine Forderung gegenüber dem Schuldner unter der Bedingung, daß der Schuldner ihn überlebe, handelt es sich um eine Entsagung nach § 1444 ABGB die mit dem Tode des Erblassers rechtswirksam wurde. Die frühere Schuld ist daher auch nicht in das Nachlaßinventar aufzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0012920Dokumentnummer
JJR_19740904_OGH0002_0050OB00155_7400000_001