Norm
ABGB §932 IIIaRechtssatz
Die Wiederherstellung des früheren Zustandes bei mangelhafter Herstellung eines Werkes fällt nicht in den Bereich der Wandlung. Letztere hat zur Folge, daß der Rechtsgrund für empfangene Leistungen nicht mehr besteht und diese zurückzuerstatten sind. Eine Pflicht zur Zurücknahme der eigenen Leistung (hier: der unbrauchbaren Stiege durch den Kläger) kann daraus nicht abgeleitet werden, wohl aber ist eine derartige Verbindlichkeit unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes denkbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0018695Dokumentnummer
JJR_19740905_OGH0002_0070OB00142_7400000_001