Norm
ABGB §302 BRechtssatz
Ungeachtet der Einordnung des Unternehmens unter die beweglichen Sachen müssen die zu einem Unternehmen gehörigen Einzelsachen den Normen über unbewegliche Sachen unterstellt werden, sofern sich in diesen Belangen die Vorschriften über bewegliche Sachen als unanwendbar herausstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0010022Dokumentnummer
JJR_19740905_OGH0002_0070OB00137_7400000_001