Norm
ABGB §884Rechtssatz
Ablösevereinbarungen finden üblicherweise in schriftlichen Mietverträgen keinen Niederschlag. Das Fehlen einer diesbezüglichen Vereinbarung in einem schriftlichen Mietvertrag mit einer Ausschlußklausel hinsichtlich anderer Nebenabreden rechtfertigt daher nicht die jeden Zweifel ausschließende Annahme eines Verzichtes auf die mündlich vereinbarte Ablöseforderung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0017202Dokumentnummer
JJR_19740910_OGH0002_0040OB00562_7400000_001