Rechtssatz
Bis zur Abgabe der Erbserklärung besteht nur eine Anwartschaft des berufenen Erben auf die Erbschaft. Anwartschaften können Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wenn alle wesentlichen Tatsachen konkretisiert sind (Fasching III, 58).Bis zur Abgabe der Erbserklärung besteht nur eine Anwartschaft des berufenen Erben auf die Erbschaft. Anwartschaften können Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wenn alle wesentlichen Tatsachen konkretisiert sind (Fasching römisch drei, 58).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0039165Dokumentnummer
JJR_19740910_OGH0002_0040OB00556_7400000_001