RS OGH 1974/9/11 1Ob139/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1974
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Norm

JWG §11
JWG §29
JWG §33

Rechtssatz

Die Verwaltungsbehörde hat die Art der vom Gericht angeordneten Fürsorgeerziehung zu bestimmen, während dem Vormundschaftsgericht eine Einflußnahme auf die Durchführung der Fürsorgeerziehung nicht zukommt. Weder dem Minderjährigen noch dem Erziehungsberechtigten noch dem Gericht steht ein Einfluß auf den Vorgang der Ermittlung und Bestimmung des Heimes oder jener Familie, die nach der Überzeugung der Behörde am geeignetsten erscheint, die festgestellte Verwahrlosung des Minderjährigen zu beheben, zu.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 139/74
    Entscheidungstext OGH 11.09.1974 1 Ob 139/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0063286

Dokumentnummer

JJR_19740911_OGH0002_0010OB00139_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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