RS OGH 1974/9/12 7Ob170/74 (7Ob171/74, 7Ob172/74)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1974
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Norm

ZPO §276
ZPO §503 C2c

Rechtssatz

Vorakten dürfen nicht zur indirekten Beweisführung herangezogen werden, weil darin eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes gelegen wäre; sie können nur zur Feststellung der Vorgänge in der damaligen Verhandlung verwendet werden, etwa um festzustellen, daß ein Zeuge dort anders ausgesagt hat als im laufenden Zivilprozeß.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 170/74
    Entscheidungstext OGH 12.09.1974 7 Ob 170/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0040317

Dokumentnummer

JJR_19740912_OGH0002_0070OB00170_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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