Norm
DSt 1872 §17Rechtssatz
Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit einer Vorsichtsmaßregel im Sinne des § 17 DSt kann auf eine weitere Überprüfung des der erhobenen Anklage zugrundeliegenden Sachverhaltes im Disziplinarverfahren nicht eingegangen werden.Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit einer Vorsichtsmaßregel im Sinne des Paragraph 17, DSt kann auf eine weitere Überprüfung des der erhobenen Anklage zugrundeliegenden Sachverhaltes im Disziplinarverfahren nicht eingegangen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0055257Dokumentnummer
JJR_19740916_OGH0002_000BKD00038_7400000_001