RS OGH 1998/3/24 3Ob160/74, 3Ob568/79, 3Ob97/91, 1Ob365/97a

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Veröffentlicht am 17.09.1974
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Norm

4.DVEheG §2
4.DVEheG §24

Rechtssatz

Gehörten zur Zeit der Entscheidung beide Ehegatten dem Staat an, dessen Gerichte das Erkenntnis auf Scheidung von Tisch und Bett (Trennung auf unbestimmte Zeit) gefällt haben, hängt die Anerkennung der Entscheidung gemäß § 24 Abs 4 der 4.DVEheG nicht davon ab, daß vom BMJ eine Feststellung nach § 24 Abs 1 dieser Verordnung getroffen ist.Gehörten zur Zeit der Entscheidung beide Ehegatten dem Staat an, dessen Gerichte das Erkenntnis auf Scheidung von Tisch und Bett (Trennung auf unbestimmte Zeit) gefällt haben, hängt die Anerkennung der Entscheidung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, der 4.DVEheG nicht davon ab, daß vom BMJ eine Feststellung nach Paragraph 24, Absatz eins, dieser Verordnung getroffen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0057795

Dokumentnummer

JJR_19740917_OGH0002_0030OB00160_7400000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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