RS OGH 1974/9/17 8Ob131/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1974
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Norm

AO §8 Abs1
AO §13
  1. AO § 8 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
  2. AO § 8 gültig von 01.01.1983 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. AO § 13 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Rechtssatz

Sind die Urkunden über die Pfandrechtsbestellung mit der darin erklärten Einwilligung des beklagten Schuldners zur Einverleibung des Pfandrechtes vor dem Tage der Einbringung des Ausgleichsantrages errichtet worden und ist die Eintragung des Pfandrechtes nach diesem Zeitpunkte auf Antrag der Klägerin als Pfandgläubigerin erfolgt, so liegen Rechtshandlungen des Beklagten als Ausgleichsschuldner nach diesem Zeitpunkte, die eine relative Unwirksamkeit der Pfandrechtsbegründung, sei es nach § 8 Abs 1, sei es nach § 8 Abs 2 und 3 AO herbeiführen konnten, erst gar nicht vor.Sind die Urkunden über die Pfandrechtsbestellung mit der darin erklärten Einwilligung des beklagten Schuldners zur Einverleibung des Pfandrechtes vor dem Tage der Einbringung des Ausgleichsantrages errichtet worden und ist die Eintragung des Pfandrechtes nach diesem Zeitpunkte auf Antrag der Klägerin als Pfandgläubigerin erfolgt, so liegen Rechtshandlungen des Beklagten als Ausgleichsschuldner nach diesem Zeitpunkte, die eine relative Unwirksamkeit der Pfandrechtsbegründung, sei es nach Paragraph 8, Absatz eins,, sei es nach Paragraph 8, Absatz 2 und 3 AO herbeiführen konnten, erst gar nicht vor.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 131/74
    Entscheidungstext OGH 17.09.1974 8 Ob 131/74
    Veröff: EvBl 1975/79 S 158

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0051656

Dokumentnummer

JJR_19740917_OGH0002_0080OB00131_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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