Norm
AnfO §13 Abs1Rechtssatz
Die den Anspruch auf Ersatz auslösende Untunlichkeit der Naturalleistung schließt die Unmöglichkeit in sich. Letztere liegt insbesondere vor, wenn der Gegenstand, auf den Zugriff genommen werden könnte, nicht mehr beim Anfechtungsgegner vorhanden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0050385Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.06.2016