RS OGH 1974/9/17 8Ob177/74, 2Ob25/94, 2Ob112/11a, 2Ob229/11g

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Veröffentlicht am 17.09.1974
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Norm

StVO §50 Z13b

Rechtssatz

Das Gefahrenzeichen "Achtung Wildwechsel" (§ 50 Z 13 b StVO) verpflichtet den Fahrzeuglenker zur Wahl einer Geschwindigkeit, die es ihm ermöglicht, sein Fahrzeug zu beherrschen und einer Unfallsgefahr zu begegnen (ZVR 1966/92).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0075494

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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