Norm
ZPO §430Rechtssatz
Die unvollständige Erledigung der Rekursanträge stellt einen Verfahrensmangel dar, der in analoger Anwendung des § 496 Abs 1 Z 1 ZPO mit Rekurs geltend gemacht werden kann.Die unvollständige Erledigung der Rekursanträge stellt einen Verfahrensmangel dar, der in analoger Anwendung des Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO mit Rekurs geltend gemacht werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0041471Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.11.2021