RS OGH 2021/9/14 3Ob173/74, 3Ob38/84, 7Ob266/00v, 6Ob141/04k, 8Ob55/21b

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Veröffentlicht am 17.09.1974
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Rechtssatz

Die unvollständige Erledigung der Rekursanträge stellt einen Verfahrensmangel dar, der in analoger Anwendung des § 496 Abs 1 Z 1 ZPO mit Rekurs geltend gemacht werden kann.Die unvollständige Erledigung der Rekursanträge stellt einen Verfahrensmangel dar, der in analoger Anwendung des Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO mit Rekurs geltend gemacht werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0041471

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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