Norm
EO §39 Abs1 Z2 IIIBRechtssatz
Im Verfahren zur Feststellung der Zubehöreigenschaft bestimmter Sachen iS des § 252 Abs 1 EO sind grundsätzlich neben den Verpflichteten sowohl die Buchberechtigten als auch die Fahrnispfandgläubiger beizuziehen. Es ist allen gegenüber mit einem gemeinsamen Beschluss zu entscheiden, damit einander widersprechende Entscheidungen (im Fahrnisexekutions- bzw Liegenschaftszwangsversteigerungsverfahren) vermieden werden (Heller-Berger-Stix 1134; JBl 1903,570).Im Verfahren zur Feststellung der Zubehöreigenschaft bestimmter Sachen iS des Paragraph 252, Absatz eins, EO sind grundsätzlich neben den Verpflichteten sowohl die Buchberechtigten als auch die Fahrnispfandgläubiger beizuziehen. Es ist allen gegenüber mit einem gemeinsamen Beschluss zu entscheiden, damit einander widersprechende Entscheidungen (im Fahrnisexekutions- bzw Liegenschaftszwangsversteigerungsverfahren) vermieden werden (Heller-Berger-Stix 1134; JBl 1903,570).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0001220Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012