RS OGH 1974/9/17 3Ob152/74

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Veröffentlicht am 17.09.1974
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Norm

EO §252
  1. EO § 252 heute
  2. EO § 252 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 252 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  4. EO § 252 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

§ 252 Abs 1 EO, wonach das auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör nur mit dieser selbst in Exekution gezogen werden darf, ist sinngemäß auf das Zubehör zu wirtschaftlichen Unternehmungen, die auf Betriebsliegenschaften betrieben werden, anzuwenden.Paragraph 252, Absatz eins, EO, wonach das auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör nur mit dieser selbst in Exekution gezogen werden darf, ist sinngemäß auf das Zubehör zu wirtschaftlichen Unternehmungen, die auf Betriebsliegenschaften betrieben werden, anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0003746

Dokumentnummer

JJR_19740917_OGH0002_0030OB00152_7400000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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