RS OGH 1974/9/17 3Ob145/74, 3Ob34/84, 4Ob502/85, 3Ob143/07m, 3Ob156/13g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1974
beobachten
merken

Norm

AHG §1 Cdlb
EO §217 Abs2
EO §294 B
EO §294 K
EO §295
EO §307
EO §308 D4
Geo §310

Rechtssatz

Bei Pfändung der dem Verpflichteten zustehender Hyperocha kommt dem Exekutionsgericht als zur Durchführung des Verteilungsverfahrens und als für die Verwahrung des Meistbots zuständigem Verwahrschaftsgericht nach § 310 Geo die Stellung eines Drittschuldners zu. Als solches hat es Parteienstellung kraft dieser Bestimmung, obgleich es sonst keine Rechtspersönlichkeit besitzt. In dieser Rechtsstellung stehen ihm alle Rechte und Pflichten eines Drittschuldners zu, wenngleich etwaige Haftungsansprüche bei Pflichtverletzungen nur gegen den Rechtsträger, die Republik Österreich, geltend gemacht werden könnten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 145/74
    Entscheidungstext OGH 17.09.1974 3 Ob 145/74
    SZ 47/95
  • 3 Ob 34/84
    Entscheidungstext OGH 25.04.1984 3 Ob 34/84
    nur: Bei Pfändung der dem Verpflichteten zustehender Hyperocha kommt dem Exekutionsgericht als zur Durchführung des Verteilungsverfahrens und als für die Verwahrung des Meistbots zuständigem Verwahrschaftsgericht nach § 310 Geo die Stellung eines Drittschuldners zu. (T1)
    Beisatz: Auch wenn das Verwahrschaftsgericht durch die Übermittlung eines Aktes Kenntnis von einer Exekutionsbewilligung erlangt, wird die Pfändung doch nur durch Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner (die anweisende Behörde) bewirkt. Die vorherige Kenntnis ist bedeutungslos. (T2)
  • 4 Ob 502/85
    Entscheidungstext OGH 05.02.1985 4 Ob 502/85
    Auch
  • 3 Ob 143/07m
    Entscheidungstext OGH 16.08.2007 3 Ob 143/07m
    Ähnlich; Beisatz: Das Pfändungspfandrecht entsteht mit der Zustellung der Exekutionsbewilligung an das Verwahrschaftsgericht. (T3)
  • 3 Ob 156/13g
    Entscheidungstext OGH 19.02.2014 3 Ob 156/13g
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0003317

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten