Norm
StGB §12 AcRechtssatz
Im Falle der Mittäterschaft bei Körperverletzung kann der Tatbeitrag der einzelnen (Mittäter) Täter im Zuschlagen selbst oder in der Verfolgung des Opfers und in der schlagbereiten Anwesenheit am Tatort in Ausführung gemeinsamer Absicht bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0089918Im RIS seit
17.09.1974Zuletzt aktualisiert am
07.12.2023