RS OGH 1974/9/19 1Ob127/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1974
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Norm

LPG §3
LPG §6
ZPO §562 E

Rechtssatz

Die Einwendungen des Unterpächters gegen die Aufkündigung eines mit ihm geschlossenen Unterpachtvertrages können nicht als sogenannte leere Einwendungen, nämlich als Einwendungen ohne Sachvorbringen, aufgefaßt werden, wenn in den Einwendungen ein Hinweis auf den gleichzeitig eingebrachten Antrag auf Verlängerung der Pachtdauer gemäß § 6 LPG enthalten ist. Dieser Hinweis muß als Sachvorbringen beurteilt werden, weil der Unterpächter damit die Wirksamerklärung der Kündigung verhindern wollte. Im Falle eines Erfolges des Antrages, nämlich der Verlängerung der Pachtdauer über den vom kündigenden Pächter in Anspruch genommenen Kündigungstermin hinaus, wäre die Aufkündigung für unwirksam zu erklären gewesen (§ 3 LPG).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 127/73
    Entscheidungstext OGH 19.09.1974 1 Ob 127/73
    Veröff: MietSlg 25572

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0044988

Dokumentnummer

JJR_19740919_OGH0002_0010OB00127_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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