Rechtssatz
Vom Arbeitnehmer kann nicht verlangt werden, daß er vor Lösung des Dienstverhältnisses wegen Gefährdung seiner Gesundheit an den Dienstgeber mit dem Wunsch nach anderweitiger Verwendung herantritt (vgl 4 Ob 76/71 Arb 8917).Vom Arbeitnehmer kann nicht verlangt werden, daß er vor Lösung des Dienstverhältnisses wegen Gefährdung seiner Gesundheit an den Dienstgeber mit dem Wunsch nach anderweitiger Verwendung herantritt vergleiche 4 Ob 76/71 Arb 8917).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Verweisung; Informationspflicht, Hinweispflicht, Bekanntgabepflicht, Anzeigepflicht, Pflicht, Angestellte, Ende, Beendigung, Auflösung, Austritt, Gefahr, Beeinträchtigung, Bedrohung, Krankheit, Erkrankung, Arbeitsplatzwechsel, Wechsel, Ersatzarbeitsplatz, Versetzung, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0029005Dokumentnummer
JJR_19740924_OGH0002_0040OB00051_7400000_003