RS OGH 1974/9/25 5Ob182/74 (5Ob183/74)

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Veröffentlicht am 25.09.1974
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Norm

AußStrG §105

Rechtssatz

Hat der Erblasser eine dem Anmeldenden gehörige Liegenschaft im Vollmachtsnamen verkauft, den Kaufpreis kassiert, dem Anmeldenden jedoch nicht abgeführt, so erhebt dieser nicht Anspruch auf Aussonderung bestimmter in Inventar aufscheinender Aktivposten, sondern macht eine Nachlaßschuld geltend.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 182/74
    Entscheidungstext OGH 25.09.1974 5 Ob 182/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0007847

Dokumentnummer

JJR_19740925_OGH0002_0050OB00182_7400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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