Norm
ABGB §1368Rechtssatz
Der Zessionar kann auf Grund des vom Zedenten mit dem Eigentümer der Pfandsache geschlossenen Pfandbestellungsvertrages das Pfandrecht nur zugunsten der abgetretenen Forderung eintragen lassen, nicht aber zugunsten jener Forderung, die ihm, dem Zessionar, gegen den Zedenten zusteht und deren Befriedigung oder Sicherstellung etwa Grund für die Abtretung gewesen sein mag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0032366Dokumentnummer
JJR_19740925_OGH0002_0050OB00194_7400000_001